Ein am 13.11.2017 bekannt gegebener, verallgemeinerungsfähiger Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.10.2017, Az. 6 VR 1.17

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss Auskunft darüber geben, ob er Informationen zur möglichen Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putschversuch in der Türkei an Medien weitergegeben hat. Das Gericht gab teilweise dem Antrag eines Redakteurs statt. Wann Hintergrundgespräche mit Medienvertretern stattfanden und worum es genau ging, muss der BND dagegen nicht mitteilen.
Der Fall, wie er bekannt geworden ist
Im März sagte der Chef des Bundesnachrichtendienstes dem Spiegel, er habe keine Hinweise darauf, dass hinter dem Putschversuch in der Türkei im Sommer 2016 der Prediger Gülen stecke. Eine Einschätzung, die sich vorher schon in Texten anderer Journalisten fand.
Ein Redakteur des Tagesspiegelvermutete, dass der Geheimdienst seine Einschätzung bereits vorher gezielt an Journalisten rausgegeben hatte. Dazu wollte der BND aber nichts sagen. Der Journalist klagte, wörtlich:
„Mit der Klage möchte ich Informationen erhalten über die selektive Informationsvermittlung an ausgewählte Journalisten zu bestimmten Sachverhalten, die ich auch vorgetragen hatte, weil ich denke, dass darauf ein Auskunftsanspruch steht und auch ein Interesse der Öffentlichkeit."
Das Bundesverwaltungsgericht stimmte dem Journalisten teilweise zu. Der BND muss dem Journalisten und damit im Prinzip der Presse erklären, ob er seine Erkenntnisse zur Beteiligung oder Nicht-Beteiligung der Gülen-Bewegung am Putsch schon vor dem Spiegel-Interview vertraulich herausgegeben hat.