Ein Mieter hatte seine Waschmaschine selbst installiert und dabei den Zuleitungsschlauch ohne Aquastop-Vorrichtung angeschlossen. Da die Wasserleitung immer geöffnet war, und der Schlauch nach sechs Jahren abrutschte, entstand ein Wasserschaden.
Die Versicherung des schädigenden Mieters ersetzte den Schaden. Sie regressierte die Zahlung jedoch bei ihrem Versicherungsnehmer, also dem Mieter. Der Mieter ließ es auf einen Prozess ankommen. Er verlor dem Grunde nach. Das Gericht nahm an, der Mieter habe nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig gehandelt. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen die Versicherer jedoch - so steht es ausdrücklich im Gesetz - bei ihrem Versicherungsnehmer regressieren, was sie dem Geschädigten zahlen mussten. Allerdings:
Hat ein Versicherer im Einzelfall zuviel gezahlt - zum Beispiel weil der ersetzte Teppich weniger Wert hatte, als der Versicherer dem Eigentümer ersetzt hat - dann muss der Versicherungsnehmer nur den wirklichen Schadensbetrag erstatten.
Lesen Sie hier das Urteil des OLG Oldenburg (3 U 6/04) nach.
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