Im Zweifel können Sie davon ausgehen, dass U.S.-Netzwerke, wie Facebook, Daten gegenwärtig rechtswidrig weiter verarbeiten.


Der Fall, Kammergericht (Berlin), Urteil vom 22.09.2017, Az.: 5 U 155/14.
Es sollten mit Beginn des Spiels die E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer an den Betreiber des Spiels übermittelt werden. Angaben über den Zweck der Datenverarbeitung fehlten. Bei drei weiteren Spielen wurden vergleichbare Informationen angezeigt. So hieß es beim Spiel "Scrabble": „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten."
Begründung
1.
Deutsches Datenschutzrecht ist anwendbar, und zwar trotz des irischen Unternehmenssitzes von Facebook. Es genügt, dass Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richtet und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft der Beklagten unterhält. Das deutsche Datenschutzrecht und seine Auslegung durch die Rechtsprechung schützen personenbezogene Daten stärker als das U.S-amerikanische.
2.
Die bereitgestellten Informationen reichen nicht aus, um eine freie und informierte Entscheidung der Nutzer über die begehrte Generaleinwilligung herbeizuführen. Die Berechtigung zum Posten im Namen des Verbrauchers ist zu unbestimmt, denn die nach der Klausel möglichen Posts sind für Verbraucher in Zahl und Inhalt nicht absehbar. Selbst Werbung für sexuell anzügliche Produkte sind von der Formulierung abgedeckt. Die Vertragsbestimmung verstößt daher gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot sowie gegen die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Einwilligungen.