Das Amtsgericht Würzburg hat in einem Urteil vom 24.5.2017, Az. 13 C 779/17, eine Paragrafen-Kette heraus gestellt, die jeder Jurist kennen muss, nämlich §§ 133, 157, 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). § 157 legt fest:

„Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.”
Gestritten wurde um die Anwendung der Vertragsbestimmung: „Der Mieter übernimmt die Gartenpflege”. Das AG entschied, diese Bestimmung bedeute nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, dass vom Mieter nur einfache Arbeiten durchgeführt werden müssen. Andere Arbeiten unterliegen der Instandhaltungspflicht des Vermieters, Das Gericht hat ergänzt: „Solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, steht dem Vermieter auch kein Direktionsrecht betreffend der Gartenpflege zu.” Kein Direktionsrecht heißt: Der Vermieter darf nicht anweisen.
Anmerkungen
1.
Das Amtsgericht hat sich mit diesem Urteil einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 – Az. I-10 U 70/04 – angeschlossen. Das OLG Düsseldorf hat zur Gartenpflege bereits geurteilt:
„Haben die Parteien eines Mietvertrages über ein Einfamilienhaus lediglich die Pflege des Gartens vereinbart, ohne die geschuldeten Pflegemaßnahmen im Einzelnen zu beschreiben, sind hierunter gemäß §§133, 157, 242 BGB bei verständiger Würdigung nach Treu und Glauben nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern. Hierzu zählen etwa Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub.”
2.
Im gleichen Sinne haben sich ausgedrückt: das Landgericht Hamburg, das Landgericht Wuppertal, das LG Siegen sowie im Schrifttum Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht sowie Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht.
3.
Selbstverständlich dürfen Vermieter und Mieter individuell grundsätzlich auf andere Regelungen aushandeln.
4.
Wie so oft, hätte sich die Rechtsprechung anders entwickeln können. Welche Rechtsprechung „Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte” erfordern, müsste nach den Wertvorstellungen der Allgemeinheit und der beteiligten Verkehrskreise entschieden werden. Mangels anderer Hinweise entscheiden die Richter jedoch nach eigenem Gutdünken. Urteilt ein Gericht mieterfreundlich, folgen in derartigen Fällen meistens die nächsten Gerichte inhaltsgleich. „Richterlicher Dezisionismus” ist der Fachausdruck. Siehe zu dieser Praxis für das Gartenrecht das Buch: Andrea/Robert Schweizer, Recht in Garten und Nachbarschaft, 3. Aufl. (vergriffen, über Amazon jedoch gebraucht erhältlich) sowie hier in der Suchfunktion dieser Homepage unter „richterlicher Dezisionismus”.