Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25.10.2017, Az. XII ZR 1/17, eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags für unwirksam erachtet. Denn mangels Klarheit des Vertragsbeginns sei die letztmögliche Kündigungsmöglichkeit zur Abwendung der Verlängerung nicht erkennbar gewesen (Az.: XII ZR 1/17).

Der Fall
Ein Vertrag legte fest: „Die Werbelaufzeit beginnt mit der Auslieferung des Fahrzeuges an den Vertragspartner. Der Vertrag verlängert sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des Vertrages schriftlich gekündigt wird."
Begründung
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Eine Pressemitteilung des BGH informiert jedoch genügend.
Der BGH stellt - wie in vielen anderen Fällen auch - auf § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ab, der bestimmt:
§ 307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichten Treu und Glauben den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Nicht transparent ist der Vertrag im entschiedenen Fall, weil bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss, weil schon der Vertragsbeginn nicht eindeutig feststand.
Anmerkung
§ 307 bezieht sich zwar auf Allgemeine Geschäftsbedingungen. Aber für vielfach angewandte Verträge gelten ebenfalls die Bestimmungen für AGB. Und darüber hinaus gilt der Grundsatz von Treu und Glauben allgemein für das gesamte Recht.