BGH, Urteil vom 17.10.2017, Az. VI ZR 478/16.

Eine neu entstandene Tatsache darf auch in einem zweiten Verfahren im Grundsatz berücksichtigt werden. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird (st. Rspr.). Neue Tatsachen gestatten eine neue Klage auch dann, wenn sie zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehörten, sofern sie damals schon vorgelegen hätten (zeitliche Grenze der Rechtskraft; vgl. MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 29, 149 mwN). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und von Amts wegen zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (BGH, Urteil vom 11. März 1983, aaO, 126, 127f.).