Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht hat am 29.6.2017, genauso für Deutschland interessant, entschieden, Az. B-6573/2016.



Angegriffen hat Apple. Jedoch: Zwischen dem Apple Logo und der Wort-Bildmarke "ADAMIS GROUP" besteht in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 42 und 45 keine Verwechslungsgefahr.
Begründung
1.
Es erscheint auf Grund der ausgeprägten konzeptionellen Unterschiede im Bildmotiv und der zusätzlichen verbalen Elemente der angegriffenen Marke (ADAMIS GROUP) unwahrscheinlich, dass diese von den massgebenden Verkehrskreisen als Variation oder Bearbeitung der Widerspruchsmarke, also der Apple-Marke, angesehen wird.
2.
Eine starke Kennzeichnungskraft und ein hoher Bekanntheitsgrad des Apple-Logos können allenfalls im Zusammenhang mit Waren der Klasse 9 bejaht werden. Diese sind mit Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35, 42 und 45 jedoch nicht belegt.
3.
Eine erhöhte Kennzeichnungskraft in einer Waren- oder Dienstleistungsklasse beeinflusst im Widerspruchsverfahren die Klassengrenzen nicht.