Erst jetzt vom BGH bekannt gegeben, Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 55/16.

Werden in Vergleichsportalen nur Anbieter erfasst, die sich für den Fall eines Vertragsabschlusses zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, so muss das Portal über diese Einschränkung informieren. Sonst verstößt es gegen § 5a Abs. 2 UWG.
Anmerkungen
1.
Das Urteil äußert sich besonders eingehend zum Gesetzesmerkmal „wesentliche Information”. Die Vorinstanz, das Kammergericht, hatte nämlich anders als noch das LG Berlin entschieden, dieses Gesetzesmerkmal sei im entschiedenen Fall nicht erfüllt.
2.
§ 5a Absätze 1 und 2 UWG legen fest:
(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält (Hervorhebung vom Verf.),
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.