Das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht bietet - auch für deutsches und für Gemeinschafts-Recht - lehrbuchartig Hinweise mit Seltenheitswert zu Farbzeichen. Hier Entscheid vom 6.6.2017, Az.: B-5183/2015:

Beim hinterlegten Farbton muss es sich „um einen im betreffenden Warensegment ungewöhnlichen Farbton” handeln. An dieser Voraussetzung fehlt es, so das Bundesverwaltungsgericht, wenn sich der hinterlegte Farbton zu wenig von einem üblichen, materialbedingten Farbton unterscheidet.
Falsch wäre es jedoch, wenn man annehmen wollte, es bestehe ein absolutes Freihaltebedürfnis.
In dem im entschiedenen Fall ließ sich aus dem verwendeten Werbeslogan "The Future is Pink!" nicht auf die Bekanntheit der hinterlegten Farbmarke schliessen. Selbst wenn angenommen würde, dass die konsequente Verwendung des beanspruchten Farbtons im Marketing zu dessen Bekanntheit führte, deutete dies nicht direkt darauf hin, dass der Farbton im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bekannt ist.