Das Gesetz ist nun, am 19.10.2017, in Kraft getreten.

Am 28.9.2017 hatten wir zuletzt an dieser Stelle über den Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und den Inhalt des Gesetzes berichtet; insbesondere: Wenn der Zuschauerbereich in Gerichtsverfahren von besonderem öffentlichen Interesse zu klein ist, können künftig Verhandlungen für Medienvertreter in einen separaten Raum übertragen werden. Für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen würden Gebärdendolmetscher zugelassen.
Entstehen Fragen zur Anwendung des Gesetzes, urteilen die Gerichte im Einzelfall, und zwar unanfechtbar.
Anmerkungen:
1.
Bislang waren Audio- und Videoübertragungen aus Gerichtsverhandlungen nach § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht zugelassen. Das gewandelte Medienverständnis und der Umgang mit modernen Kommunikationsformen lassen, zu diesem Ergebnis ist der Gesetzgeber gelangt, ein generelles Verbot nicht mehr zeitgemäß erscheinen.
2.
Datenschutzprobleme sind zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als das Gesetz nur am Anfang einer Entwicklung steht. Um zu wissen, in welche Richtung sich das Gesetz weiter entwickeln wird, braucht man kein Hellseher zu sein.
3.
Datenschutzprobleme kündigen sich insbesondere auch im Hinblick darauf an, dass schon jetzt nach dem neuen Gesetz künftig „Tonaufnahmen der Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von den Gerichten zugelassen werden dürfen, wenn es sich um Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt“. Diese Aufnahmen sind zwar bislang nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, sondern werden nur dem Bundes- oder Landesarchiv zur Verfügung gestellt. Sie dürfen im Verfahren nicht genutzt und verwertet werden. Aber diese Einschränkung wird nach und nach wegfallen, und sie wird bald schon illegal durchbrochen werden.