Für eine Klage wegen unwahrer und ehrverletzender Tatsachenbehauptungen besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn sie erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall eingereicht wird; rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 20.10.2016, Az.: 213 C 10547/16 (2).

Anmerkungen
1.
Ein Rechtsschutzbedürfnis wird, wie bekannt, in allen Rechtsbereichen verlangt, so dass dieses Urteil grundsätzlich auch im Presserecht Bedeutung erlangen kann.
2.
Der Fall
Eine Hausverwaltung verlas und protokollierte ehrverletzende Behauptungen einer Eigentümerin in der Eigentümerversammlung.
3.
Verjährungsrechtlich bestimmt § 195: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.” § 199 Abs. 5 BGB legt fest, dass bei Ansprüchen auf dauerndes Unterlassen letztlich mit jeder Zuwiderhandlung eine erneute Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird und Unterlassungsansprüche insoweit nicht verjähren können.