Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Beschluss vom 29.8.2017, Az. 9 U 29/17, zu einem privaten Gebrauchtwagenkauf entschieden, dass die allseits gebrauchte Formulierung "gekauft wie gesehen" nur solche Mängel erfasst, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann.

Das Gericht hat diesen Beschluss noch nicht veröffentlich. Soviel ist jedoch schon bekannt:
Der Fall
Die Klägerin hatte vom Beklagten einen gebrauchten Pkw für 5.000 Euro gekauft. Sie machte geltend, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzen Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe. Der Pkw hatte nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel zeigten Spachtelarbeiten und eine Neulackierung.
Die weitere Begründung
Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt gewesen sei, bleibt unerheblich. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist keine Arglist des Verkäufers erforderlich. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greift nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren. Die Frau kann jetzt den Wagen zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück.