Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.9.2017 veranschaulicht einmal einen anderen Aspekt der Auseinandersetzungen um Abschiebungen nach Afghanistan. Eine Missbrauchsgebühr für den beantragenden Rechtsanwalt:

Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung stellt unter anderem dann einen Missbrauch dar, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem Bevollmächtigten des Antragstellers eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € auferlegt wurde. Dieser wusste seit dem Morgen des 12. September 2017, also vor Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Mandant untergetaucht war, so dass die dem Antragsteller bestandskräftig angedrohte Abschiebung tatsächlich nicht würde stattfinden können. Auf diese Umstände hat der Bevollmächtigte das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht hingewiesen....
Hätte der Bevollmächtigte für den unwahrscheinlichen Fall, dass sein Mandant noch im Laufe des 12. September 2017 aufgegriffen worden wäre, Vorsorge treffen wollen, wäre es möglich gewesen, dem Bundesverfassungsgericht für diesen Fall unter Beifügung relevanter Unterlagen ein eilbedürftiges Rechtsschutzbegehren anzukündigen, ohne den Antrag bereits zu stellen.