Werbende Abbildungen sind auch auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen. So der Bundesgerichtshof gestern, Urteil vom 5.10.2017, Az.: I ZR 117/16.

Der Fall
Beklagt war ein mittelständischer Tabakhersteller. Auf seiner Internetseite können sich interessierte Nutzer über ihr Unternehmen informieren. Zu den einzelnen Inhalten können Interessenten erst nach einer elektronischen Altersabfrage gelangen. Im November 2014 waren auf der Startseite (!) des Internetauftritts vier gut gelaunte und lässig anmutende Personen mit Zigaretten, Schnupftabak und einer Pfeife abgebildet.
Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband.
Begründung
Es handele sich um Werbung. Diese Werbung erfolge in einem Dienst der Informationsgesellschaft, so dass sie nach dem zum Zeitpunkt der Werbung gültigen § 21a Abs. 3 und 4 des Vorläufigen Tabakgesetzes und nach dem jetzt geltenden § 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG verboten sei.
Anmerkung
Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes hätte auch gegenteilig entschieden werden können: Die Herstellung von Tabakerzeugnissen ist erlaubt, wird besteuert, schafft Arbeitsplätze, baut auf einer Tradition von mehr als 3000 Jahren auf und ist nicht nur „schlecht”. Es muss dann einem Hersteller aufgrund der erforderlichen Güterabwägung ausnahmsweise erlaubt sein, wenigstens auf seiner Startseite den Gegenstand seines Unternehmens in zeitgemäßer Form angemessen zu benennen. Vgl. zu Entscheidungen des Gerichts nach eigenem Gutdünken: links in der Suchfunktion "richterlicher Dezisionismus". (Der Verf. dieser Zeilen hat noch nie geraucht und hat's trotzdem an der Lunge!)