Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem Urteil vom 20.9.2017, Az. 6 AZR 143/16, wieder einmal auf den Grundsatz aufmerksam gemacht:

Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind; § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Anlass für dieses Urteil war ein Streit bei Tarifbeschäftigten in Krankenhäusern. Dass dies auch für Tarifbeschäftigte in Krankenhäusern gilt, hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urt. v. 20.09.2017, Az. 6 AZR 143/16).