Zwei Oberlandesgerichte haben bereits anders entschieden; siehe dazu bitte links in der Suchfunktion unter dem Suchwort: „dashcam”. Ein Münchener Amtsrichter urteilte - mit anderen Amtsrichtern bei anderen Amtsgerichten übereinstimmend: Ein Autofahrer handele vorsätzlich ordnungswidrig, wenn er seinen Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera ausstatte, um damit laufend Videoaufzeichnungen des vor und hinter dem Fahrzeug befindlichen öffentlichen Verkehrsraums zu fertigen und zu speichern. Urteil vom 9.8.2017, Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17, rechtskräftig.

Begründung
Nach der Urteilsbegründung ist zu vermuten, dass der Richter auch bei nur einer Kamera negativ entschieden hätte. Er erklärte:
„Nach Auffassung des Gerichtes überwiegt hier im vorliegenden Fall das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Das permanente anlasslose Filmen des vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht dar. Es geht nicht an, dass 80 Millionen Bundesbürger mit Kameras herumlaufen, um irgendwelche Situationen aufnehmen zu können, die eine Straftat aufdecken könnten. Eine permanente Überwachung jeglichen öffentlich Raumes durch Privatbürger ist nicht zulässig, da es in das Recht unbeteiligter Personen in schwerwiegender Weise eingreift, selbst bestimmen zu können, wo und wann man sich aufhält, ohne dass unbeteiligte Personen dies dokumentieren und bei Behörden verwenden würden.“
Das Gesetz sieht eine Geldbuße bis zu 300.000 Euro vor. Bei der Höhe hat das Gericht berücksichtigt, dass die Betroffene nur 1500 Euro netto verdient. Das Gericht: „Zu ihren Gunsten konnte gewertet werden, dass offenbar in der Vergangenheit das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden ist und die Betroffene subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen“.