Nicht jede Einwirkung auf das Grundstückseigentum stellt auch eine Beeinträchtigung dieses Eigentums dar. Das gelegentliche Ablagern von ein bis zwei Schaufeln Schnee fällt jedenfalls nicht darunter, weil es keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers hat, entschied das Amtsgericht München am 20.07.2017 (Az.: 213 C 7060/17, rechtskräftig).

Begründung
Der Mitarbeiter sei in Uniform als Repräsentant des Landes Berlin aufgetreten. Deshalb sei er in besonderer Weise verpflichtet gewesen, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Er habe mit dem öffentlichen Zeigen des Hakenkreuzes, eines verfassungswidrigen Symbols, in besonderer Weise gegen diese Verpflichtung verstoßen. Das beklagte Land dürfe - ohne abzumahnen - mit einer ordentlichen Kündigung reagieren.