Wie schnell sich neue Sachverhalte, neue Ausdrücke und neue Rechtsfragen ergeben, veranschaulicht ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 29.8.2017, Az.: 14 Sa 334/17.

Der Fall
Die Kassiererin arbeitete an einer Tankstelle. Als sie eingearbeitet wurde, wurde sie angewiesen, Telefonkarten nicht am Telefon herauszugeben. An einem Abend rief ein Mann an. Er gab sich als Mitarbeiter einer Telefongesellschaft aus und erklärte, das System solle umgestellt werden. Damit sei eine andere Firma, nämlich diejenige, die für die Betreuung des gesamten Betriebssystems der Tankstelle zuständig ist, beauftragt.
Wie angekündigt, erhielt die Kassiererin kurz danach einen weiteren Anruf. Der Anrufer gab sich als Mitarbeiter der beauftragten Firma aus. Die Beklagte scannte daraufhin insgesamt 124 Prepaidkarten zu je 30 Euro ein, druckte die jeweils 14stelligen Codes aus und gab dem Anrufer sämtliche Prepaid-Codes telefonisch bekannt. Bei den Anrufen handelte es sich um einen Betrug, durch den ein Schaden von 3.720 Euro entstand.
Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es sich um einen Fall von sog. Spoofing handelte, bei dem eine falsche Telefonnummer des Anrufers angezeigt wurde. Die Klägerin, eine Versicherung, erstattete der Inhaberin der Tankstelle diesen Schaden und nahm die beklagte Arbeitnehmerin aus übergegangenem Recht in Anspruch.Die Versicherung hatte die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist nicht gewahrt. Nach dem Arbeitsvertrag kam daher eine Haftung nur noch bei grober Fahrlässigkeit in Betracht.
Begründung
Die Kassiererin hat in der konkreten Situation die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das verkannt, was jedem hätte sofort einleuchten müssen. In der doppelten Anrufsituation befand sie sich in einer strukturellen Unterlegenheit gegenüber den Anrufern, die den Betrugsversuch professionell vorbereitet hatten. Ein ganz entscheidender Aspekt dafür, dass die Kassiererin die Anrufe für echt halten durfte, war zur Überzeugung des Gerichts folgender: Bei Eingabe der 124 Karten in das System fragte dieses die Kassiererin – anders als sonst – nicht, ob die Eingabe aufgrund telefonischer Anfrage erfolgte. Nach den zwei angeblich von der Telefongesellschaft und des Systembetreibers der Tankstelle erfolgten Anrufen durfte die Kassiererin jedenfalls aufgrund dieses weiteren Umstandes davon ausgehen, dass alles seine Richtigkeit hatte, selbst wenn generell eine Herausgabe der Codes der Telefonkarten auf telefonische Anweisung nicht erfolgen sollte.