Nun wird auch in Indien ein Persönlichkeitsrecht als Grundrecht anerkannt. Indiens Oberster Gerichtshof hat am 24.8.2017 ein „Recht auf Privatsphäre” zu einem Grundrecht erklärt. Gerade auch in Indien wird sich die Rechtsprechung erst nach und nach entwickeln.

Es wird sich in Indien erfahrungsgemäß wiederholen, nur doch etwas schneller, was sich in Deutschland seit den 1950er Jahren ereignet hat. In Deutschland wurde, wie bekannt, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in richterlicher Rechtsfortbildung mit einem umfassenden Persönlichkeitsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) abgeleitet. Es wurde in einer Fülle von Urteilen weiter ausgeformt und konkretisiert. Heute ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht Gewohnheitsrecht. Als Grundrecht wird es im Katalog der Grundrechte des Grundgesetzes noch nicht aufgeführt.