Wenn Sie eine TAN in einem Telefongespräch weitergeben, handeln Sie grob fahrlässig, meint die Rechtsprechung. Die Bank ist bei grober Fahrlässigkeit nicht verpflichtet, Ihnen anschließend über Phishing ergaunertes Geld zu erstatten. So entschieden hat das Amtsgericht München in einem jetzt bekannt gegebenen Urteil vom 5.1.2017 (Az.: 132 C 49/15).

Erläuterungen
1.
Am 28.8.2005 haben wir an dieser Stelle bereits erklärt: Wer im Internet Bankgeschäfte betreibt, benötigt für jeden Auftrag eine Transaktionsnummer (TAN). Sie wissen das. Mit der TAN geben Sie beispielsweise Überweisungen oder Daueraufträge final frei. Zur Sicherheit gilt jede TAN immer nur für einen bestimmten Auftrag.
2.
Phishing kommt von password und fishing = nach Passwörtern fischen; ausgesprochen nicht mit p, sondern mit f wie das englische fishing.
Der betrügerische Trick: Nutzer werden getäuscht, Geheimdaten herauszugeben. Musterbeispiel: Der Nutzer erhält eine täuschende E-Mail, scheinbar seriös von einer Bank, mit einem Link auf eine gefälschte Originalbank-Seite. Mit den erschlichenen Geheimdaten loggen sich die Betrüger dann auf die echte Seite ein.
3.
In dem vom AG München entschiedenen Fall wurde die Kundschaft so ausgetrickst:
Am 12.05.2014 erhielt die Kundin eine Phishing-E-Mail mit dem (angeblichen) Absender "HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]". Es wurde mitgeteilt, dass der Zugang zum "Direct B@nking" bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Sie wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Die Kundin klickte auf diesen Link und gab dort ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Am 13.05.2014 rief eine Frau die Kundin an und gab sich als Mitarbeiterin der Bank aus. Von ihr wurde die Kundin gebeten, sich Nummern zu notieren, und diese mit den Nummern zu vergleichen, die ihr sogleich in einer SMS mitgeteilt werden würden. Falls die Buchstaben/Ziffern übereinstimmen würden, sollte sie die letzte Ziffernfolge in der SMS der Anruferin mitteilen. Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt "Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 EUR auf das Konto ES (...) mit BIC (...) lautet: 253844" teilte die Kundin die Ziffernfolge 253844 der Anruferin mit. In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 Euro auf das Konto ES (...) mit BIC (...)überwiesen.