Solche Schäden können bei Überschwemmungen bekanntlich hoch sein. Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften jedoch nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. So der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.8.2017, Az. III ZR 574/16.

Begründung
Maßgeblich ist, ob der Grundstückseigentümer den Schaden verschuldet hat. Für private Grundstückseigentümer besteht grundsätzlich keine Kontrollpflicht bezüglich der für ihn nicht zugänglichen Kanalisation.
Allgemein gilt, so führt der BGH aus:
Es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang bzw. mit welcher Kontrolldichte ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. Dabei sind zunächst die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu dem Abwassersystem sowie Art bzw. Gattung, Alter und Wurzelsystem (Flachwurzler, Herzwurzler, Tiefwurzler) des Baums zu berücksichtigen.
Welcher Art die Kontrollpflichten sind, hängt von der Zumutbarkeit für den Grundstückseigentümer im Einzelfall ab. Dabei muss er regelmäßig nicht den Kanal selbst überprüfen, zu dem er zumeist keinen Zugang hat. Etwas anderes könne jedoch gelten, wenn es sich bei dem Grundstückseigentümer gleichzeitig um den Betreiber des öffentlichen Abwassersystems handele, der unmittelbaren Zugang zum gesamten Kanalnetz habe und hierfür Verantwortung trage (Az.: III ZR 574/16).