John-Lennon-Witwe Yoko Ono setzte eine einstweilige Verfügung gegen die Hamburger Szene-Kneipe "Yoko Mono Bar" auf Namensänderung durch; Hamburger Landgericht, Verfügung vom 12. Juli 2017, Az.: 318 O 195/17. Das LG Hamburg hat die Entscheidung noch nicht veröffentlicht, also vor allem auch die Begründung noch nicht. In einem Bericht heißt es, der Barname sei „zu ähnlich”. Der Bar-Betreiber spricht ausdrücklich davon, die Verfügung beruhe auf einer „Verwechslungsgefahr”. Bejaht wurde sicherlich eine „mittelbare Verwechslungsgefahr”.

Microsoft ist einem Urteil gegen sein Zwangsupdate auf Windows 10 mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zuvor gekommen.
Anmerkung
Jeder kann seine Rückschlüsse ziehen, wenn er die Vorgeschichte kennt, über die Beck Aktuell berichtet hat:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte schon im Dezember 2015 Microsoft abgemahnt. Microsoft hatte sich jedoch bis jetzt geweigert, sich (strafbewehrt) zu einer Unterlassung zu verpflichten. So hat Microsoft Zeit gewonnen. Dabei war und ist die Sach- und Rechtslage klar.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte Beschwerden von Verbrauchern aufgegriffen, die auf ihren Rechnern Windows 7 und 8 nutzen und denen ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung ein bis zu 6 GB großes Installationspaket für Windows 10 in einen versteckten Systemordner aufgespielt wurde.
Erst nach dem Download würden die Nutzer gefragt, ob sie einer Installation zustimmen oder nicht.
Die Verbraucherzentrale beurteilte das Zwangsupgrade als unzumutbare Belästigung. Denn der Nutzer muss sich nach dem Download aktiv um eine Beseitigung der aufgedrängten Installationsdateien bemühen. Problematisch ist ein Zwangsdownload beispielsweise dann, wenn wenig Speicherplatz zur Verfügung steht, wie oft bei schnellen SSD-Festplatten. Auch bei Internetanschlüssen, die nur ein bestimmtes Datenvolumen im Monat zulassen, kann ein solcher "Zwangsdownload" zu Problemen führen.