Auch nach 20 Jahren dürfen Sie nicht die Nerven verlieren. Vielleicht wohnt keiner der Richter neben einem Brunnen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zeigte in einem Beschluss vom 16.02.2017 - 10 S 1878/16 - kein Erbarmen.

Der Fall
Zum Sachverhalt wird gerichtlich ausgeführt: Die Kläger sind seit dem Jahr 1992 Anwohner des Marienplatzes in Ravensburg. Erstmals im Jahr 2014 wandten sie sich gegen Geräusche, die von einem auf dem Marienplatz von der Beigeladenen seit dem Jahr 1994 betriebenen, von dem Künstler Robert Schad gestalteten Brunnen ausgehen.
Das Gericht begründet wörtlich, wenn auch wohl nicht ganz im Sinne der Anwohner:
Der für ein faktisches Kerngebiet nach der TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) wird nicht überschritten.
Die von Brunnen ausgehenden Geräusche auf öffentlichen Plätzen einer Gemeinde sind grundsätzlich als sozial adäquat und damit nicht erheblich störend anzusehen. Warum? Zum einen wird das Geräusch von plätscherndem und fallendem Wasser als Naturgeräusch und auch als Verweis auf die Bedeutung von Wasser für die Gründung menschlicher Siedlungen im Allgemeinen als eher angenehm empfunden. Zum anderen werden die Geräusche gerade von Brunnen auf öffentlichen Plätzen als positiv wahrgenommen, weil sie das Stadtbild aufwerten, zum Treffpunkt dienen, zum Verweilen und im Sommer auch zur Abkühlung einladen und damit zur Steigerung der Lebensqualität innenstädtischer Bereiche wesentlich beitragen.
Zudem haben die Kläger einen etwaigen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten durch ihre jahrelange Untätigkeit und Hinnahme der Brunnengeräusche verwirkt.