Gewerbliche Angebote auf Online-Marktplätzen (wie eBay) müssen einen funktionierenden Link zur Streitbeilegungs-Plattform setzen. Diese Pflicht ergibt sich aus der EU-Verordnung 524/2013 („ODR-VO”). Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Beschluss vom 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17, dargelegt, dass der in der Verordnung verwendete Begriff "Website" auch Angebote auf Online-Marktplätzen erfasst.

Anmerkung
eBay-Nutzer müssen wissen:
Die EU-Kommission hat ein neues Portal zur “Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten” (kurz: “Online-Streitbeilegung” oder “OS”) eingeführt. Über die neue Plattform können Verbraucher Beschwerden gegen Online-Anbieter einreichen. Basis der OS bildet die erwähnte Verordnung EU 524/2013 (“ODR-Verordnung”). Diese VO führt neue Informationspflichten für Online-Händler ein; eben auch einen klickbaren, also funktionierenden Link auf die OS-Plattform Betroffen sind alle Unternehmer, die in der EU Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbieten