So entschieden hat das Bundesverfassungsgericht in einem kürzlich bekannt gegebenen und nun bereits im Volltext veröffentlichten Beschluss vom 12. Juli 2017, Az.: 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13. Wörtlich führt der Erste Senat aus:

Zwar könnte der Gesetzgeber sich auch für ein Konzept freiwilliger Mitgliedschaft bei Erhalt der Kammern im Übrigen entscheiden. Doch steht das Grundgesetz nicht entgegen, wenn mit der Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, ein Gesamtinteresse zu ermitteln, das tatsächlich alle Betriebe und Unternehmen berücksichtigt. Die an die Pflichtmitgliedschaft gebundene Beitragspflicht trägt dazu bei, den Kammern - bei angemessener Höhe und ordnungsgemäßer Verwendung - die Erfüllung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
Anmerkungen
1.
Für Verlage ist die Mitgliedschaft in der IHK gesetzlich vorgeschrieben und besteht automatisch, sobald das Gewerbeamt den Verlag angemeldet hat.
2.
Die Gründe des Beschlusses sind außergewöhnlich instruktiv und umfangreich. Schon die Einleitung deutet darauf hin, dass die Gründe ein Handbuch ersetzen können. Sie beginnen:
Die funktionale Selbstverwaltung im Gewerbe hat in Deutschland Tradition. Sie bildete sich in Orientierung an den in Frankreich bereits 1596 durch Gesetz begründeten Chambres oder Conseils de Commerce aus; ab 1830 wurden auf Initiative der Wirtschaft Handelskammern zur Selbstverwaltung eingerichtet.