Das Schweizerische Bundesgericht hat am 14.3.2017 entschieden (B-2354/2016):

Zwischen den Marken ALLIANZ und "ALLIANZ TGA Technische Gebäudeausrüstung (fig.)" besteht trotz Dienstleistungsidentität (Klassen 37 und 42) keine Verwechslungsgefahr. Aus den Gründen:
Der Begriff "Allianz" bezeichnet ein Bündnis, eine Vereinigung. Er ist daher "grundsätzlich beschreibend, da jede Verbindung von Unternehmen gleich welcher Art so bezeichnet werden kann."
"Bei den zu vergleichenden Marken besteht Übereinstimmung lediglich im gemeinfreien Element 'Allianz'. Wenn Marken jedoch nur in an sich nicht eintragungsfähigen Elementen übereinstimmen, liegt keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr vor (...)."
Anmerkung
Der Zusatz "Technische Gebäudeausstattung" ist, wie Sie sehen, nur in kleiner Schrift im Bildzeichen ergänzt.
Geworben wird in der Praxis nur mit - wie sollte es anders sein - „die Allianz TGA” bietet ihren Kunden.
Quelle: INGRES NEWS 07/08/2017