Es handelt sich um eine bauliche Veränderung. So berichtet eine Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 11.8.2017 über ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 9.11.2016, Az. 481 C 26682/15.

Der Fall
Geklagt hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Dem beklagten Ehepaar gehört dort eine Eigentumswohnung. Das Anlehngewächshaus bestand aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wog 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden.
Anmerkung
Das Gericht hielt es für unerheblich, dass das Anlehngewächshaus nicht befestigt war und ein „Wildwuchs“ an vielerlei baulichen Veränderungen in der gesamten Wohnanlage herrscht.