In einem neu vom BGH bekannt gegebenen Beschluss Az. I ZB 87/16 vom 14. Juni 2017 hat er seine Rechtsprechung zum Begriff „Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache” bekräftigt.

Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so [zum Beispiel:]... zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 154, 200, 202; Beschluss vom 24. November 2011 VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9; Beschluss vom 7. Januar 2016 I ZB 110/14, NJW 2016, 645 Rn. 10). Wer, so der BGH, dieses Kriterium missachtet verkennt grundlegend das Gebot des gesetzlichen Richters und handelt objektiv willkürlich. Damit wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt...
Anmerkung:
Dies bedeutet für die Praxis gegenwärtig: Vor allem in der Soziagerichtsbarkeit kann dieses Kriterium in absehbarer Zeit zur Beurteilung von Mitarbeitern als selbständig große Bedeutung erlangen. Das Landessozialgericht NRW beabsichtigt nämlich anscheinend, abweichend vom BAG, vom BFH und sogar selbst vom Bundessozialgericht zur Frage der Selbständigkeit von Mitarbeitern grundlegend anders zu entscheiden. Das Bundessozialgericht lässt Revisionen jedoch nur eingeschränkt zu. Deshalb kann zur Zulässigkeit von Revisionen, die sich auf mehr als gegenwärtig 10.000 Mitarbeiter einer Branche beziehen, dieses Urteil weittragend erheblich sein.