Heute hat der Bundesfinanzhof in einer Pressemitteilung ein Urteil vom 17.5.2017, Az. V R 52/15, bekannt gegeben, in dem er die Gemeinnützigkeit i.S. des § 52 Abs.1 AO einer Freimaurerloge verneint, weil sie für den Ausschluss von Frauen keine zwingenden sachlichen Gründe anführe und auch kollidierendes Verfassungsrecht nichts anderes rechtfertige.

Anmerkungen
1.
In ihrem Schlussabsatz fügt die Pressemitteilung konsequenterweise ausdrücklich hinzu: Das Urteil des BFH könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Es ist vorstellbar, dass der BFH diese Schlussbemerkung nur aus rechtspolitischen Gründen angefügt hat, um nicht den Eindruck zu erwecken, er wende sich gegen die Freimaurerei.
2.
Der BFH erwähnt in der Pressemitteilung nicht konsequenterweise umgekehrt:Wenn Frauen Männer ausschließen, können grundsätzlich Frauen nicht der Allgemeinheit dienen. Der BFH äußert sich insbesondere nicht dazu, ob er bei sonst gleichem Sachverhalt genauso gegen eine Frauenloge (die es gibt) als Klägerin entschieden hätte.