Dies gilt auch, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Geschädigten anhängig oder rechtshängig geworden ist.

Begründung:
Maßgeblich ist für den BGH: Es steht bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung der Genugtuungsgedanke im Vordergrund, während der Präventionsgedanke die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag. Daraus folgt, dass auch ein rechtshängiger Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vererblich ist [weil die Geldentschädigung für den Verstorbenen keine Genugtuung sein kann]. Denn ebenso wenig wie der Erblasser Genugtuung bereits mit der Einreichung der Klage erlangt, erlangt er sie mit deren Zustellung. Erst wenn der Anspruch rechtskräftig zuerkannt ist, ist die Genugtuungsfunktion erfüllt.