Die Staatsanwaltschaft München II darf bei der von Volkswagen mandatierten Rechtsanwaltskanzlei sichergestellte Unterlagen vorerst nicht auswerten. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 25.07.2017, Az.: 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17, 2 BvR 1405/17, 2 BvR 1562/17.

Begründung
Die Entscheidungen beruhen auf einer Folgenabwägung. Das BVerfG wörtlich:
Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, könnte die Staatsanwaltschaft in der Zwischenzeit eine Auswertung des sichergestellten Materials vornehmen, ohne hierzu berechtigt zu sein. Dieser Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf die im Zuge der internen Ermittlungen erstellten und gesammelten Unterlagen und Daten könnte nicht nur zu einer - möglicherweise irreparablen - Beeinträchtigung des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses (vgl. BVerfGE 113, 29 <49> m.w.N.) zwischen der Volkswagen AG und der Kanzlei und damit auch den Beschwerdeführern führen. Eine Auswertung könnte - zumal angesichts der medialen Aufmerksamkeit, die dem Fall zukommt - auch bei anderen Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, dazu führen, dass diese ihre Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Daten in der Kanzlei, in der die Beschwerdeführer tätig sind, in Unsicherheit wähnen und ihre Aufträge zurückziehen (vgl. BVerfGE 105, 365 <372>; BVerfGK 1, 245 <248>). Dies hätte unmittelbare Folgen auch für die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführer. Überdies könnte die Staatsanwaltschaft durch die Auswertung des gesicherten E-Mail-Ordners „Diesel“ Kenntnis vom Inhalt der internen Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer zu 1) und den übrigen bei der Kanzlei Jones Day mit der Bearbeitung des Volkswagen-Mandats beschäftigten Rechtsanwälten, insbesondere auch den Beschwerdeführern zu 2) und 3), erlangen. Auch darin läge ein schwer wiedergutzumachender Grundrechtseingriff. Schließlich könnten durch die Auswertung persönliche Daten unbeteiligter Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der Volkswagen AG oder ihrer Tochtergesellschaften wie etwa der Audi AG, die ihre Daten in der Sphäre der Kanzlei Jones Day sicher glaubten, zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangen.