Ein Anbieter von Luxuswaren darf es seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen.

Diese Auffassung vertritt der zuständige Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, in seinen Schlussanträgen vom 26.7.2017, Az.: C-230/16. In der Regel folgen die Richter am EuGH den Stellungnahmen der Generalanwälte; vor allem dann, wenn, wie hier, die Stellungnahme auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH aufbaut.
Der Generalanwalt begründet seine Rechtsansicht insbesondere damit: Ein solches Verbot wahrt die luxuriöse Ausstrahlung der Waren. Deshalb fällt es unter bestimmten Bedingungen nicht unter das Kartellverbot, da es geeignet ist, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern.
Anmerkung
1.
Für jeden Fall wird ein Richter/eine Richterin ernannt („Berichterstatter“), außerdem ein Generalanwalt/eine Generalanwältin.
2.
In der Regel folgen die Richter am EuGH den Stellungnahmen der Generalanwälte; vor allem dann, wenn, wie hier, die Stellungnahme auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH aufbaut.