Ein Anbieter von Luxuswaren kann es seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen. Diese Auffassung vertritt Nils Wahl, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, in seinen Schlussanträgen vom 26.07.2017. In der Regel folgt der EuGH der Rechtsansicht des Generalanwalts. Ein solches Verbot, das die Wahrung der luxuriösen Ausstrahlung der betreffenden Waren bezwecke, falle unter bestimmten Bedingungen nicht unter das Kartellverbot, da es geeignet sei, den auf qualitativen Kriterien beruhenden Wettbewerb zu verbessern, betonte er (Az.: C-230/16).

Quelle:
Frau im Trend, Ausgabe 30/2017.