In einem soeben bekannt gegebenen Beschluss vom 6.6.2017, Az.: 1 BvQ 16/17, 1 BvR 770/17, 1 BvR 764/17 und 1 BvQ 17/17, greift das Bundesverfassungsgericht die Schilderung der Praxis durch die Spiegel-Anwälte wie folgt auf:

„Das Landgericht habe durch die Abstandnahme von einer vorherigen mündlichen Verhandlung nicht nur die Vorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO, sondern den Kernbereich des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin verletzt. Die einstweiligen Verfügungen seien nicht eilbedürftig gewesen. So habe das Landgericht die nicht begründeten Unterlassungsverfügungen im einen Fall dreieinhalb, im anderen Fall fünf Wochen nach Antragstellung erlassen. Zuvor habe es den Antragstellern des Verfügungsverfahrens telefonische Hinweise erteilt. Die Beschwerdeführerin habe weder förmlich noch informell rechtliches Gehör erhalten; weder habe sie erfahren, welche Anträge gestellt und wie sie ursprünglich begründet gewesen seien, noch, was der Inhalt der gerichtlichen Hinweise gewesen sei. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat anwaltlich versichert, in einstweiligen Verfügungsverfahren unter Beteiligung der Beschwerdeführerin entscheide die Pressekammer des Landgerichts Hamburg seit fünf Jahren in ständiger Praxis ohne vorherige mündliche Verhandlung, auch wenn keine besondere Dringlichkeit bestehe.
Das BVerfG rügte, dass die Rechte des Verlages auf prozessuale Waffengleichheit und auf ein faires Verfahren verletzt wurden.
Anmerkung:
Der Beschluss ist auf der Homepage des BVerfG publiziert. Er führt weitere Einzelheiten zum gesamten Verlauf des Verfahrens auf (wie Zwangsvollstreckung, Erledigung). Sie wirken sich auf den Abschluss des Verfahrens aus, nicht jedoch auf den hier heraus gestellten Grundsatz.