Es besteht für die in § 36 Abs. 1 Satz 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Urheber. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16.

Zuvor war schon eingehend in den Medien und in Fachkreisen öffentlichkeitswirksam darüber gestritten worden, wie die angemessene Vergütung von Urhebern geregelt werden soll.
Die Normen:
§ 32 Abs.1 Satz 1 UrhG bestimmt:
1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. ...
§ 36 legt fest:
Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) 1Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf.