Ähnliche Entscheidungen, wenn auch zu anderen Tieren, gibt es bereits. Im Fokus steht die Ortsüblichkeit.

Nun hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg mit Beschlüssen vom 14.06.2017 entschieden (Az.: 1 ME 64/17; 1 ME 66/17), dass eine Baugenehmigung zur Erweiterung einer Pferdezucht vorerst vollzogen werden darf.
Die Begründung:
Das Gebiet sei ohnehin durch Tierhaltungen vorbelastet. Durch die nur das halbe Jahr anwesenden Pferde kämen keine unzumutbaren Gerüche hinzu.
Ein Nachbareilantrag könne, so das Gericht, erst Erfolg haben, wenn Gründe überwiegen, die dafür sprechen, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte verletze. Das sei hier nicht der Fall. Der nach der GIRL maßgebliche Wert von 15% der Jahresstunden sei hier aus mehreren Gründen zugunsten der Pferdehaltung zu modifizieren. Vor allem: Pferde seien erstens nicht mit dem Gewichtungsfaktor 1, sondern aller Voraussicht nach nur mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 (wie etwa für Rinder) anzusetzen, weil sie deutlich geringere Geruchsemissionen verursachten als Schweine.