Der Bundesgerichtshof hat zur Störerhaftung eines Presseunternehmens geutteilt, Az. I ZR 317/01. Im Internet hatte das Presseunternehmen redaktionell die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse eines - im Inland nicht erlaubten - Glücksspielangebots angegeben.
Grundsätzlich stellt der BGH in seinem Urteil fest:
Der Linksetzende haftet nur dann als Mitstörer einer Wettbewerbsrechtsverletzung, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt:
Der Umfang der Prüfungspflichten richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird. Weiter ist nach dem Zweck des Hyperlinks abzuwägen. Rechtserheblich ist darüber hinaus, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen soll. Wesentlich ist außerdem, welche Möglichkeiten den Link Setzende hat, die Rechtswidrigkeit in zumutbarer Weise zu erkennen.
Und speziell: Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Auch ist zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre.
Das Presseunternehmen hat seine Prüfungspflichten im entschiedenen Fall nicht verletzt. Es hatte zwar schon bei dem Setzen des Hyperlinks Anlass, näher zu prüfen, ob es ein rechtswidriges, im Hinblick auf die Vorschrift des § 284 StGB sogar strafbares Handeln, unterstützt. Seine Verantwortlichkeit war aber dadurch begrenzt, dass es mit dem Hyperlink nur redaktionell ergänzte. Es hatte sich im entschiedenen Fall weder den Inhalt des durch den Hyperlink leichter zugänglich gemachten Internetauftritts in irgendeiner Weise zu eigen gemacht noch durch Hinweise außerhalb seines redaktionellen Artikels zur Aufnahme eines Kontakts mit diesem Wettunternehmen angeregt.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.