Die Darlegungslast des Verlages dafür, dass die Kündigungsgründe tendenzbezogen sind (und damit der Betriebsrat der Kündigung nicht nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes zustimmen muss) erleichtert ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Dieses Urteil betrifft eine Stiftung, gilt jedoch genauso für Verlage und alle anderen Tendenzunternehmen.
Nach diesem Urteil gilt § 103 auch bei Mischtatbeständen nicht. Mit „Mischtatbestand” ist gemeint, dass die Kündigung sowohl tendenz- als auch nicht-tendenzbezogen begründet wird.
Im entschiedenen Fall hatte eine politische Stiftung einem Referenten gekündigt, der Betriebsrat und Tendenzträger gewesen ist. Dieser Referent hatte mehrmals privat E-Mails versandt. Die E-Mails betrafen eine Nebentätigkeit, die sich möglicherweise nicht mit den weltanschaulichen Zielsetzungen der Stiftung vertrugen. Da das „möglicherweise” noch aufgeklärt werden musste, hat das BAG den Rechtsstreit zurückverwiesen.