„Bei einer solchen Verfahrensweise ist ein Hinweis sinnlos und verfehlt den mit der gerichtlichen Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und dem Verbot von Überraschungsentscheidungen verfolgten Zweck...Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger keine Schriftsatzfrist beantragt hatte.”
So hat das Landgericht München I in einem neuen Urteil entschieden, Az.: 31 S 22031/03.