In einer Abhandlung wird die Rechtslage zusammenfassend so dargestellt: „Kombinationsprodukte im Pressemarkt sind unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens nur dann zu beanstanden, wenn die Rationalität der Nachfrageentscheidung in Frage gestellt wird; auf das bloße Wertverhältnis zwischen Haupt- und Nebenware kommt es insoweit alleine nicht an;” vgl. WRP 2003, 543.
Wer sich an diese Aussage hält, kann folgenschwer falsch entscheiden. Entschieden wurde beispielsweise in diesem Jahr, dass eine Zeitschrift nicht mit einer „Vorteilskarte” kombiniert werden darf, wenn das Wertverhältnis zwischen der Zeitschrift als Hauptware und der Vorteilskarte als Nebenware auseinanderklafft.
Vgl. dazu das Urteil des Oberlandesgerichts München, Az.: 29 U 5517/03. Das OLG München hat in seiner Entscheidung sogar ausschließlich darauf abgestellt, dass mit der Karte weit vorteilhafter eingekauft werden konnte, als die Zeitschrift kostete. Diese Entscheidung des OLG hat ein Urteil des Landgerichts München I bestätigt. Über dieses Urteil des LG München I haben wir an dieser Stelle am 21. 12. 2003 berichtet.