Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sah in der Versteigerung von 48 neuen Büchern eines eBay-Kunden eine geschäftsmäßige Tätigkeit. Der Veräußerer legte einen Startpreis von jeweils einem Euro fest und blieb damit unter dem festgesetzten Ladenpreis. Nach § 3 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher muss sich ein geschäftsmäßiger Verkäufer aber an die vorgegebenen Preise halten.
Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (11 U 18/04) haben wir hier für Sie eingestellt. Lesen Sie hier das Gesetz über die Preisbindung für Bücher nach.
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