Der Bundesgerichtshof hat erneut klargestellt, dass der Verkehr gewisse Gefahren, die auf Naturgewalten beruhen, als unvermeidbar hinnehmen muss; so grundsätzlich auch die Gefahren, die Straßenbäume mit sich bringen. Aber es besteht auch eine Verkehrssicherungspflicht.
Wer verkehrssicherungspflichtig ist (z.B. der Eigentümer, das Straßenbauamt oder die Gemeinde), muss die Bäume auf Anzeichen von Krankheiten oder auf morsches Holz regelmäßig untersuchen. Allein aus dem Umstand, dass ein Baum mehrere Jahre nicht untersucht wurde, muss jedoch für Sturmschäden nicht gehaftet werden!
Wenn ein Schaden eintritt, kommt es allein darauf an, ob bei einer pflichtgemäßen Untersuchung tatsächlich Anzeichen für eine Krankheit erkennbar gewesen wären. Trotz starken Holzzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheitszeichen fehlen. Stürzt ein Baum bei einem Sturm um, verwirklicht sich - so ist grundsätzlich anzunehmen - nur das allgemeine Lebensrisiko. Der Geschädigte muss den Nachweis führen, dass Schäden am Baum bei pflichtgemäßer Kontrolle entdeckt worden wären.
Anmerkung: Nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen kann der Geschädigte im Prozeß als Beweis anbieten, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten einholt. Die Kosten für ein solches Gutachten fallen der Partei zur Last, die den Prozess verliert.
Die Entscheidung des BGH, Aktenzeichen III ZR 225/03, können Sie hier nachlesen.