So jedenfalls wurde in einem Urteil entschieden, zu dem der Bundesgerichtshof eine Nichtzulassungsbeschwerde soeben verworfen hat; BGH Az.: I ZR 147/03. Das Oberlandesgericht Köln hatte eine Unterlassungserklärung so ausgelegt, dass beim Verteilen von Werbematerial in - so der konkrete Fall - 74 Arztpraxen nur ein Verstoß gegeben sein soll, wenn der Gläubiger nicht die Vermutung entkräftet, es liege dem Verteilen nur eine zentral gesteuerte Werbeaktion zugrunde. Az. OLG Köln: 6 U 17/03.