Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, Az.: 22 S 257/02:
Wenn ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für beide eine Reise bucht, kommen zwar zwei Reisevertäge zustande. Für die Anspruchsanmeldung von Reisemängeln (nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuches) reicht es jedoch aus, wenn ein Partner allein unterzeichnet und duch die Wir-Form sowie durch einen Hinweis auf die gemeinsame Reiseanmeldung zum Ausdruck bringt, dass er für beide Partner handelt.
Zu den Reisemängeln hat das Gericht für den konkreten Fall entschieden:
- Fällt die Klimaanlage bei Temperaturen über 30 Grad Celsius aus, ist der Reisepreis um 15 % zu mindern.
- Fehlt der zugesagte „Shuttle-Service” zum Ortskern mit einer Fahrtzeit von 60 Minuten, oder ist er nicht kostenlos, darf der Reisepreis um 5 % gemindert werden.
- Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, setzt eine Minderung von mindestens 50 % auf die gesamte Reise voraus.
Hier haben wir das Urteil für Sie mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt. In den von uns aufgebauten Urteilsdatenbanken der SUPERillu und der freundin finden Sie unter „Reisemängel” zahlreiche weitere Urteile. Klicken Sie bitte jeweils rechts auf das Logo.