Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, Az.: 22 S 257/02:
Wenn ein Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft für beide eine Reise bucht, kommen zwar zwei Reisevertäge zustande. Für die Anspruchsanmeldung von Reisemängeln (nach § 651g des Bürgerlichen Gesetzbuches) reicht es jedoch aus, wenn ein Partner allein unterzeichnet und duch die Wir-Form sowie durch einen Hinweis auf die gemeinsame Reiseanmeldung zum Ausdruck bringt, dass er für beide Partner handelt.
Zu den Reisemängeln hat das Gericht für den konkreten Fall entschieden:
- Fällt die Klimaanlage bei Temperaturen über 30 Grad Celsius aus, ist der Reisepreis um 15 % zu mindern.
- Fehlt der zugesagte „Shuttle-Service” zum Ortskern mit einer Fahrtzeit von 60 Minuten, oder ist er nicht kostenlos, darf der Reisepreis um 5 % gemindert werden.
- Ein Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, setzt eine Minderung von mindestens 50 % auf die gesamte Reise voraus.
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