Das Geschäft mit Gewinnzusagen hat längst einen derart schlechten Ruf, dass die Gerichte selbst dann verurteilen, wenn sie unter anderen Umständen mit Grundsätzen wie fehlender Kausalität gegenteilig entschieden hätten.
So hat der Bundesgerichtshof neuerdings geurteilt, der Gewinn müsse schlechthin geleistet werden, wenn die Zusendung abstrakt geeignet sei, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck zu erwecken, er werde einen „bereits gewonnenen“ Preis erhalten. Deshalb sei es - so der BGH - nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut, kann somit nach § 661 a BGB den Preis verlangen.
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