Eine interessante Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 68/03) in letzter Instanz gefällt:
Ein Pflegebedürftiger konnte in einem Heim nicht die normale Verpflegung in Anspruch nehmen, da er infolge einer Behinderung auf spezielle Sondernahrung angewiesen war, die von der Krankenkasse bezahlt wurde. Die Ehefrau forderte als Erbin für ihren verstorbenen Mann die Kosten zurück, die sich der Heimträger wegen der nicht in Anspruch genommenen Verpflegung erspart hätte.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben der Ehefrau und Erbin Recht. Die Begründung:
Sondernahrung sei gegenüber der Krankenkasse durch die Pflegevergütung mit abgegolten. Das Pflegeheim könne hier keine Mehraufwendungen geltend machen. Umgekehrt habe sich das Pflegeheim auf die Nichtinanspruchnahme der normalen Verpflegung über einen längeren Zeitraum einstellen und entsprechende Mittel beim Einkauf der Lebensmittel sparen können.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
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