Der Vermieter verletzt in der Regel keine Nebenpflicht, wenn er beim Abschluss eines Mietvertrages mit dem Mieter Vorauszahlungen für Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten. So entschied kürzlich der BGH, Az. VIII ZR 195/03. Sie können das Urteil hier einsehen.
Der BGH argumentiert vom Größeren zum Kleineren (argumentum a majore ad minus):
„Den Parteien des Mietvertrages steht es (sogar) frei, von Vorauszahlungen auch gänzlich abzusehen. ... § 556 Abs. 2 Satz 2 BGB untersagt es lediglich, Vorauszahlungen in unangemessener Höhe, nämlich unangemessen überhöht festzusetzen. ..”.
Nur bei einem besonders groben Missverhältnis oder bei einem anderen Ausnahmetatbestand kann sich der Mieter oft erfolgreich auf arglistige Täuschung oder gar auf Betrug berufen. Es empfiehlt sich für den Mieter, gerade wenn die Vorauszahlungen verlockend gering sind, sich schriftlich bestätigen zu lassen, wie hoch die Nebenkosten in den letzten Jahren waren, und dass keine höheren Nebenkosten zu erwarten sind. Der Mieter kann miit dem Vermieter Nebenkosten auch verbindlich pauschal vereinbaren.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen