Er war den ganzen Tag am überlegen, wie komm ick bloss an ander lüt ihr Jeld. Das Ergebnis der Überlegungen war dann nicht so ganz perfekt: Er lud in Briefen andere ein, ihm Angebote zu unterbreiten. Als Telefon-Nummer gab er eine 0190-Nummer an. Solche Versuche verstoßen - selbstverständlich - gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Hier können Sie den Fall mit unseren Leitsätzen nachlesen. Az.: Oberlandesgericht Koblenz 4 W 472/02.
Anmerkung: Das Geschäft funktioniert trotz solcher Urteile, solange sich andere nicht wehren und die Einnahmen aus deren Anrufen die Kosten übersteigen.
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