Ein Betriebsrat wollte durchsetzen, dass generell an den Wochenenden und an Feiertagen in einer Redaktion nur gearbeitet weden darf, wenn er zustimmt. Der Betriebrat zielte vor allem auf die Arbeit für eine jeden Donnerstag erscheinende Zeitschrift. Das Arbeitsgericht München hat in einem neuen, noch unbekannten Beschluss diesen Antrag samt und sonders zugunsten des Verlages abgewiesen.
Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts legt das Gericht in seinem Beschluss detailliert dar, dass der Betriebsrat nicht mitbestimmen darf, wenn aus Gründen der Aktualität gearbeitet wird. Der Beschluss macht auch klar, dass diese Redaktionsfreiheit nicht nur für Objekte gilt, die montags erscheinen.
Die Entscheidungsgründe zeichnen sich vor allem auch dadurch aus, dass das Gericht viel Verständnis für die Aktualität von Zeitschriften zeigt. Wörtlich:
„Sowohl die Zeitschrift als wöchentlich erscheinendes 'People-Magazin' als auch Sonderausgaben... leben eindeutig von ihrer Aktualität. Die Leser dieser Zeitschriften wollen aktuellst informiert sein über die neuesten Geschichten der gerade interessanten Prominenten.”
Diese beiden Sätze müssten eingerahmt in den Gewerbeaufsichtsämtern ausgehängt werden.
Sie können hier den Beschluss des Arbeitsgerichts München und unsere Leitsätze nachlesen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen