Ein Journalist und ein ihn unterstützender Unternehmensberater haben als Interessenten bei einer „Unternehmensberatung” vorgesprochen. Mitarbeiter dieser Unternehmensberatung boten an, Werbung in einer Sendung des öffentlich-rechtlichen Fernsehens zu platzieren.
Die Unternehmensberatung für Schleichwerbung beantragte einstweilige Verfügungen gegen die Verwertung des recherchierten Materials. Sie ging (und geht immer noch) getrennt gegen den Journalisten und den ihn unterstützenden Unternehmensberater vor. Das vom OLG München erlassene Urteil erging zugunsten des unterstützenden Unternehmensberaters, also gegen die Schleichwerbung anbietende Unternehmensberatung.
Dieses Urteil hat Seltenheitswert und kann insgesamt für den investigativen Journalismus als Vorbild dienen. Die juristische Problematik besteht vor allem darin, dass bei der Rechtsanwendung der investigative Journalismus besonders gewürdigt werden muss.
Wir haben Ihnen dieses Urteil, in Leitsätzen detailliert zusammengefasst. Diese Leitsätze und das Urteil finden Sie hier in unserer Bibliothek bei „eigenen Entscheidungen”.